Worauf Abiturienten beim Jobben achten sollten

Ab wann sind Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig?

Worauf Abiturienten beim Jobben achten sollten

Abiturienten beim Jobben

Es gibt viele gute Gründe für Abiturienten, nach bestandener Prüfung ein paar Monate zu jobben: die Urlaubskasse für die geplante Weltreise auffüllen, erste Berufserfahrungen sammeln, die Wartezeit bis zum Studium oder zum Ausbildungsbeginn nutzen. Allerdings erhalten die ehemaligen Schüler dabei nicht nur einen Einblick in die Arbeitswelt selbst, sondern auch in die vielen Vorgaben rund um Jugendschutz, Steuern und Sozialversicherungspflicht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt eine kleine Starthilfe.

Gerade erst die Abiprüfungen geschafft und jetzt gleich wieder etwas lernen? Vielen Abiturienten ergeht es so, wenn sie sich für die Zeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium einen Job suchen. Denn plötzlich müssen sie sich mit Themen wie Lohnsteuer, Sozialabgaben und Steuererklärung beschäftigen. Und die noch nicht volljährigen Abiturienten sollten auch noch das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. „Das hört sich meist komplizierter an als es ist“, beruhigt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ab wann dürfen nicht volljährige Abiturienten wie lange arbeiten?
Für Jugendliche zwischen 15 Jahren und der Volljährigkeit, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, gilt: Sie dürfen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der 5-Tage-Woche arbeiten. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren, beispielsweise im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr) oder in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr). Die D.A.S. Expertin ergänzt: „Samstags und sonntags gilt ein Beschäftigungsverbot, doch auch hier gibt es Ausnahmen, etwa im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in Krankenhäusern und im Verkauf – zum Beispiel in einer Bäckerei.“

Ohne Steuer und Sozialabgaben
Den wenigsten Aufwand rund um Steuern und Sozialabgaben haben Abiturienten, wenn sie eine „geringfügige Beschäftigung“ ausüben. Das sind die sogenannten Minijobs. Sie unterteilt man in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Die Rechtsexpertin der D.A.S. erklärt den Unterschied: „Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine mit bis zu 450 Euro bezahlte Tätigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Aushilfsjob, der auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung gilt zusätzlich nur dann als geringfügig, wenn die Bezahlung entweder unter der 450 Euro-Grenze bleibt oder der Job nicht „berufsmäßig“ ausgeübt wird. Das bedeutet, die Sicherung des Lebensunterhalts darf nicht allein durch diese einzelne Tätigkeit stattfinden.“ Vorsicht ist bei mehreren Minijobs geboten: Die Einnahmen bzw. Arbeitsstunden werden innerhalb der Bereiche „geringfügig bezahlte“ und „kurzfristige Minijobs“ jeweils zusammengezählt und dürfen insgesamt die jeweiligen Grenzen nicht überschreiten! Diese Jobs haben für Abiturienten den Vorteil, dass sie weiterhin bei ihren Eltern krankenversichert sein können. Übrigens: Ein ab dem 1. Januar 2013 aufgenommener dauerhafter 450 Euro-Job unterliegt der Rentenversicherungspflicht, von der man sich jedoch befreien lassen kann.

Die 1. Lohnsteuererklärung?
Wer mehr als bei einem 450 Euro-Job verdient oder einer nicht mehr kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, muss Sozialabgaben wie Arbeitslosen-, Pflege, Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Zudem geht die Lohnsteuer vom Gehalt ab. „Das gilt übrigens auch für ein Praktikum“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Für den jugendlichen Arbeitnehmer bedeutet das: die erste eigene Lohnsteuererklärung! Allerdings erhält er die gezahlte Lohnsteuer wieder zurück, solange sein Einkommen unter dem Freibetrag von 8.354 Euro im Jahr bleibt. Wichtig für Abiturienten, die später eine Ausbildung beginnen: Ihr Jahreseinkommen setzt sich aus dem Gehalt für den Aushilfsjob und für die Ausbildung zusammen! Bis 2012 galt für jobbende Jugendliche auch noch eine Einkommensgrenze, oberhalb der das Kindergeld entfiel. Diese Grenze gibt es nicht mehr.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf!
Tipps für Abiturienten beim Jobben

– Für nicht volljährige Abiturienten gilt: Sie dürfen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der 5-Tage-Woche arbeiten. Ausnahmen gibt es für Jugendliche ab 16 Jahren u.a. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr) oder in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr). Samstags und sonntags gilt ein Beschäftigungsverbot, mit Ausnahmen z.B. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in Krankenhäusern und im Verkauf – etwa in einer Bäckerei.

– Den wenigsten Aufwand rund um Steuern und Sozialabgaben haben Abiturienten, wenn sie eine „geringfügige Beschäftigung“ ausüben. Das sind die sogenannten Minijobs, also geringfügig bezahlte (450 Euro) und kurzfristige Beschäftigungen.

– Ein ab dem 1. Januar 2013 aufgenommener dauerhafter 450 Euro-Job unterliegt der Rentenversicherungspflicht, von der man sich jedoch befreien lassen kann.

– Wer mehr als 450 Euro im Monat verdient oder einer nicht mehr kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, muss Sozialabgaben wie Arbeitslosen-, Pflege, Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Zudem geht die Lohnsteuer vom Gehalt ab.
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