Stiftung: Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung

Stiftung: Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung

Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung

Aus vielerlei Gründen kommt die Gründung einer Stiftung in Betracht. Sie kann aus mildtätigen oder gemeinnützigen Gründen interessant sein oder um ein Familienvermögen für die zukünftige Generation zu erhalten und Erträge zu sichern. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) führte Dipl.-Kfm. Oliver Over eine Veranstaltung mit Interessierten aus Wirtschaft und Finanzen durch. Im Sprachgebrauch wird das Wort Stiftung mit den Begriffen „gemeinnützig, spenden, sparen von Steuern“ assoziiert. Es ist zunächst grundlegend zuhalten, dass meistens Fragen des Steuerrechts hier eine große Rolle spielen.

Rechtsfähige Stiftung

Wann rechnet sich der Aufwand einer Stiftung? Rechtlich und steuerlich gibt es folgendes zu beachten:

Der Stiftung bedarf zur Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit die steuerliche Anerkennung. Dazu gibt es in jedem Bundesland eine Stiftungsaufsicht. Die Stiftung muss eine Satzung haben und Stiftungsorgane benennen zum Beispiel einen Vorstand und einen Beirat. Stiftungen werden häufig testamentarisch errichtet. Für die sehr komplizierten Einzelheiten ist oftmals eine Rechtsberatung unabdingbar und eine Vorsprache mit der zuständigen Stiftungsbehörde unerlässlich. Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter, nachdem er die Anerkennung beantragt hat, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters. Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.

Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding-Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung. Mit einer Steuerbefreiung kann gerechnet werden, wenn der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden. Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person, vielfach Aktien, auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus.

Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung

Muss eine Stiftung laut Stiftungsgeschäft ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Dipl.-Kfm. Olive Over erläutert hierzu: „Im konkreten Fall betrieb eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts eine öffentliche Sparkasse. Überschüsse waren laut Stiftungsgeschäft nach Abzug einer Sicherheitsrücklage an einen Verein zu überweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwehrte den begehrten Spendenabzug mit der Begründung, die Stiftung habe die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet war. Auch wenn es der Entscheidung des Stiftungsrats oblag, wie viel von den Überschüssen an den Verein ausgekehrt wurde, handelte es sich nicht um eine freiwillige Einkommensverwendung (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 102/10; Abruf-Nr. 120441).“

Dipl.-Kfm. Oliver Over referierte noch weiter über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung. Eine rege Diskussion mit Erfahrungsaustausch fand unter den Teilnehmern statt. In weiteren Seminarveranstaltungen sollen weitere Themen zu Stiftungen erläutert und diskutiert werden.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over
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