„Raus aus der Schule, rein ins Berufsleben“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Was minderjährige Azubis beachten sollten

"Raus aus der Schule, rein ins Berufsleben" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Der Einstieg ins Berufsleben ist oftmals komplizierter als gedacht.
Quelle: ERGO Group.

Wer direkt nach der Schule eine Ausbildung beginnt, ist häufig noch keine 18 Jahre alt. Für diese Azubis gelten einige besondere Regeln. Was Minderjährige vor dem Start in eine Ausbildung wissen sollten, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.

Arbeitsvertrag mit Mamas Unterschrift?

Der Stolz ist groß, wenn Jugendliche ihren ersten Arbeitsvertrag in den Händen halten. Bei Minderjährigen folgt schnell die Ernüchterung: Mama oder Papa müssen mit unterschreiben. Wie uncool. Der rechtliche Hintergrund: „Minderjährige Jugendliche sind nur beschränkt geschäftsfähig und dürfen ohne Zustimmung der Eltern keinen Ausbildungsvertrag abschließen“, so Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Dies gilt auch für Kauf- und Handyverträge. Das bedeutet: Den Ausbildungsvertrag müssen zusätzlich beide Eltern unterschreiben, sofern nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Und falls der minderjährige Azubi seinen Vertrag kündigen möchte, benötigt er ebenfalls die Unterschrift der Eltern.

Auswirkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Für Auszubildende, die noch keine 18 sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es legt fest, dass sich Minderjährige einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen müssen. „Die Bestätigung für diese Untersuchung muss dem Ausbildungsbetrieb vor Ausbildungsbeginn vorliegen. Sie ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit und darf nicht älter als 14 Monate sein“, weiß die D.A.S. Expertin. Die Untersuchung kann der Hausarzt durchführen. Dafür benötigt er vom zukünftigen Azubi einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Der Jugendliche erhält diese Formulare – abhängig vom jeweiligen Bundesland – von seiner Schule, der Gewerbeaufsicht, dem Jugendgesundheitsdienst, dem Einwohnermeldeamt oder von der Polizei. Wer sich unsicher ist, an welche Stelle er sich wenden soll, kann beim Ausbildungsbetrieb oder der Industrie- und Handelskammer nachfragen. Nach einem Jahr im Betrieb ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorzulegen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch, welche Tätigkeiten Minderjährige ausüben dürfen. Aufgaben, die die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen, sind verboten. Dazu gehören zum Beispiel das Tragen schwerer Zementsäcke im Rahmen einer Lehre am Bau oder die Betreuung schwer kranker Menschen während einer medizinischen Ausbildung. Auch bestimmte gefährliche Tätigkeiten sind unzulässig, etwa der Umgang mit Gefahrstoffen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn der Umgang mit Gefahrstoffen Teil der Ausbildung ist, ein fachkundiger Mitarbeiter den Jugendlichen beaufsichtigt und der Luftgrenzwert für den jeweiligen Stoff eingehalten wird.

Welche Arbeitszeiten gelten bei Minderjährigen?

Auch die Arbeitszeiten sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz strikt geregelt. Die tägliche Arbeitszeit von Minderjährigen darf acht Stunden, also maximal 40 Stunden in der Woche, nicht überschreiten. Verkürzt sich die Arbeitszeit an einem Tag, darf der Azubi allerdings an den übrigen Werktagen achteinhalb Stunden beschäftigt sein. Außerdem ist grundsätzlich keine Nachtarbeit gestattet, das heißt, die Arbeitszeit muss zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen. „Es gibt hier allerdings Ausnahmen, für Bäckereibetriebe beispielsweise zählt diese Regelung nicht“, erläutert Michaela Rassat. Überstunden dürfen nur in äußersten Notfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und wenn kein erwachsener Beschäftigter zur Verfügung steht, anfallen. Dafür müssen die Azubis aber in den darauffolgenden drei Wochen einen Freizeitausgleich erhalten.

Arbeit und Schule kombinieren

Neben der praktischen Tätigkeit in einem Betrieb gehört zu jeder Ausbildung auch ein theoretischer Teil in der Berufsschule. Dafür müssen Arbeitgeber die Minderjährigen freistellen. Fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten an einem Tag in der Woche zählen dabei in der Regel wie ein achtstündiger Arbeitstag. Findet in derselben Woche ein weiterer Unterrichtstag statt, rechnet der Arbeitgeber nur die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich Pausen, beispielsweise von 9 bis 14 Uhr, also fünf Stunden, an. Um die vertragliche Wochenarbeitszeit zu erreichen, muss der Auszubildende daher an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückkehren. Ein sogenannter Blockunterricht von 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen entspricht aber wiederum den 40 Arbeitsstunden einer Woche im Betrieb. Eine Besonderheit gilt für Prüfungstage: An diesen sowie am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Arbeitgeber dem Azubi freigeben.

Regeln für Pausen und Urlaub

Den minderjährigen Jugendlichen stehen natürlich auch Pausen und Urlaub zu. Beides ist gesetzlich geregelt. „Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden darf der Auszubildende eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei mehr als sechs Stunden darf er sogar 60 Minuten pausieren“, weiß die D.A.S. Juristin. Selbst wenn es der Arbeitsaufwand nur schwer zulässt: Spätestens jedoch nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit am Stück muss der minderjährige Azubi eine Pause nehmen können. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen zwölf Stunden liegen. Das bedeutet: Endet der Arbeitstag um 17:00 Uhr, darf frühestens um 5:00 Uhr der neue Arbeitstag beginnen. Eine weitere Regelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes umfasst ein Beschäftigungsverbot für Sonntage. Hier gibt es jedoch branchenabhängig einige Ausnahmen. Auch am Samstag dürfen Minderjährige nur ausnahmsweise in bestimmten Branchen, beispielsweise in Pflegeheimen, bei Friseuren oder in der Landwirtschaft, arbeiten. Dafür bekommen sie dann einen anderen Tag, meist den Montag, als weiteren freien Tag zugesprochen. Denn die beiden freien Tage sollen immer aufeinander folgen. Der Urlaubsanspruch ist stark vom Alter der Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahrs abhängig. 15-Jährigen stehen 30, 16-Jährigen 27 und 17-Jährigen 25 Werktage zu.

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