Mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 12/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Erleichterungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen erlassen. Zukünftig muss das Finanzamt den beruflichen Vorteil der Reise anerkennen, sofern dieser nachweislich vorhanden ist. Dies bedeutet die Abkehr vom bislang geltenden „Alles-oder-nichts-Prinzip“, welches beim geringsten Anschein eines privaten Vorteils die steuerliche Absetzbarkeit ausschloss.
Somit werden nun zumindest die Kursgebühren in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt – wenn der Spracherwerb für die konkrete berufliche Tätigkeit des Kursteilnehmers relevant ist.… mehr “Neuerungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachreisen”