Mein erster Job!

Beim Arbeitsvertrag den Durchblick behalten
Mein erster Job!
D.A.S. Rechtsschutzversicherung „Mein erster Job“

Die Bewerbungsunterlagen haben überzeugt, das Vorstellungsgespräch ist überstanden und das Jobangebot ausgesprochen. Nun geht es daran, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Dabei kann es hilfreich sein, die verschiedenen Vertragsvarianten wie den befristeten oder den unbefristeten Arbeitsvertrag sowie die rechtlichen Bedingungen der Probezeit zu kennen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Berufseinsteigern Tipps, was bei der Vertragsunterzeichnung und während der ersten Wochen im neuen Unternehmen zu beachten ist.

Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
Viele Berufseinsteiger wünschen sich zwar von Anfang an einen unbefristeten Arbeitsvertrag, die Realität sieht jedoch oft anders aus: So ermittelte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dass rund 47 Prozent aller Neueinstellungen im ersten Halbjahr 2009 befristete Einstellungen waren. „Entweder ist die Befristung an einen Zweck, zum Beispiel eine Elternzeitvertretung gebunden, oder es gibt eine zeitliche, kalendermäßige Befristung“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Die Befristung muss dabei immer schriftlich festgehalten werden – eine mündliche Terminierung hat dagegen keine Gültigkeit.“ Die zeitliche Befristung darf maximal zwei Jahre andauern bzw. höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Aber: Tarifvertraglich kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung anders geregelt werden!
Mit Ablauf der vereinbarten Frist oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Wird es jedoch stillschweigend fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert; es entsteht also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Übrigens: Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag haben hinsichtlich Urlaub, Weihnachtsgeld oder Weiterbildungen den gleichen Anspruch wie Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Mündliche Absprachen
Wissenswert ist auch, dass der Arbeitsvertrag – anders als der Zusatz über die Befristung – nicht zwingend schriftlich festgehalten werden muss. Die D.A.S. Rechtsexpertin betont, dass auch mündliche Absprachen und Vereinbarungen gültig sind. „Bei einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist jedoch die fehlende Beweiskraft problematisch. Außerdem hat eine mündliche Vereinbarung nur so lange Gültigkeit, bis eine andere Vereinbarung schriftlich festgehalten wird.“ Ab diesem Zeitpunkt sind die vorherigen mündlichen Absprachen also nichtig. Aber: Laut einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az. S 7 AL 4100/08) müssen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben, wenn er von der ursprünglichen mündlichen Vereinbarung abweicht! Deshalb ist es als Arbeitnehmer grundsätzlich ratsam, von vornherein auf einem schriftlichen Vertrag zu bestehen.

Probezeit
Ob der zukünftige Arbeitnehmer, dessen Kollegen und Vorgesetzte auch im Arbeitsalltag gut zusammenarbeiten, stellt sich meist erst nach einiger Zeit heraus. Deshalb wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. Während dieser Zeit haben beide Seiten die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis bei Differenzen oder Nichteignung schnell kündigen zu können.
Auch bei der Festlegung einer Probezeit gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen die vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages: Dabei legt der Arbeitgeber einen Zeitraum von maximal sechs Monaten fest, in der eine kürzere Kündigungsfrist von lediglich vierzehn Tagen gilt. Eine abweichende Höchstdauer für die Probezeit kann per Tarifvertrag festgelegt werden. Nach Ende der Probezeit läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter. Die weniger gängige Variante ist das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis: „Hier wird ein Vertrag für eine bestimmte Arbeitszeit, zum Beispiel für drei Monate, geschlossen“, erklärt die D.A.S. Juristin. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es dabei nicht. Ein derartiges Probearbeitsverhältnis darf jedoch nicht für eine unangemessen lange Zeit vereinbart werden – sechs Monate können hier als Richtwert dienen. Der Arbeitsvertrag läuft, sofern kein Folgevertrag aufgesetzt wird, nach dieser Zeit automatisch aus. Ist der Arbeitgeber mit dem neuen Mitarbeiter zufrieden, wird meist ein neuer, nun endgültiger Vertrag aufgesetzt. Bei einer stillschweigenden Fortsetzung entsteht ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wichtig: Innerhalb einer Ausbildung ist die Probezeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Auszubildenden jederzeit fristlos kündbar. Die Probezeit für Auszubildende beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Und: Ein Praktikum, das vor Beginn der Ausbildung oder vor einer Einstellung im selben Betrieb absolviert wurde, wird in der Regel nicht als Probezeit angerechnet.

Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Krankheit
Die wichtigsten Details in einem Arbeitsvertrag sind die Kündigungsfristen, der Urlaubsanspruch und das Vorgehen in einem Krankheitsfall. Diese elementaren Dinge richten sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Anne Kronzucker erläutert: „Sechs Monate nach Arbeitsbeginn beginnt der Kündigungsschutz zu greifen – egal, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nun nicht mehr so einfach und ohne besondere Gründe und Formalien möglich.“ Nach der sechsmonatigen Wartezeit hat der Arbeitgeber dann auch Anspruch auf Urlaub. Doch auch hier können Tarifverträge Abweichungen enthalten. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall werden bereits nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit gezahlt.
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