ImmoGain GmbH & Co.II KG Mitarbeiterschulung

Schulungsveranstaltung zum Thema: Wohngeldberechnung – Rechtsfragen rund um Immobilienrecht –

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung, beginnt Herr Frank Böhme von der ImmoGain GmbH & Co. II KG die hauseigene Schulungsveranstaltung und möchte die Mitarbeiter durch diese Fort- und Weiterbildung für das Thema Wohngeld informieren und sensibilisieren.

Im Zuge der ständig ansteigenden Mieten und geringer werdenden Einkommen gewinnt das aktuelle Wohngeldrecht immer mehr an Bedeutung für die Mieter. Es mag zwar sein, dass die Anleger und Verbraucher, die Immobilieneigentum erworben haben, sich über die steigenden Mieten und höheren Preise der Eigentumswohnungen freuen, aber auf der anderen Seite ist zu fragen, wie diese Mieten bezahlt werden können.

Frank Böhme hierzu: „Das Wohngeldrecht ist zum einen ein wichtiges Instrument der sozialen Sicherung des Guten Wohnen und zum anderen ein unverzichtbares Teil der Wohnungsbauförderung. Das Wohngeldrecht hat nämlich das Ziel, Wohnraum im mittleren Preisniveau auch für Mieter mit niedrigen Einkommen tragbar zu gestalten.“

Das Wohngeldgesetz (WoGG) hat den Zweck, zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zu gewähren (§ 1). Auf Wohngeld besteht somit ein gesetzlicher Anspruch, der notfalls vor den Gerichten eingeklagt werden kann. Das Wohngeld errechnet sich gem (§19 WoGG) und ist abhängig von folgenden Faktoren:

Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt gehören
Familieneinkommen
die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung

Als Familienmitglieder gelten die im Haushalt des Antragberechtigten gehörenden Personen, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Dies bedeutet, dass die Familienmitglieder den Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (§4).

Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für Wohnraum auf vertraglicher Grundlage einschließlich Umlagen, Zuschläge und Vergütungen. Außer Betracht bleiben jedoch Heizkosten, Untermietzuschläge, Zuschläge für eine gewerbliche Nutzung und Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen (§5). Die Belastung des selbst nutzenden Eigentümers ergibt sich aus dem Kapitaldienst und aus Bewirtschaftung (§6). Das Wohngeld wird durch Höchstbetrag für die Miete oder Belastung gekappt (§8). Die Höchstbeträge (Kappungsgrenze) wird anhand folgender Kriterien ermittelt:

Familiengröße
Der Zugehörigkeit der Gemeinde zu einer der sechs Mietenstufen
Der Bezugsfertigkeit und der Ausstattung des Wohnraumes

Zur Ermittlung des Einkommens für die Wohngeldberechnung wird der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder herangezogen (§9). Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetztes, abzüglich besonderer Aufwendungen und Freibeträge (§10).
Herr Böhme erläutert den Schulungsteilnehmern den Zusammenhang vom Immobilienrecht und dem Wohngeldrecht auch in Bezug auf die Novellierung des Wohngeldgesetzes, denn dadurch hat sich das durchschnittliche Wohngeld ab 1. Januar 2009 von 90 EUR auf rund 140 EUR monatlich erhöht. Dies erfolgte durch Leistungsverbesserungen. Im Einzelnen durch:

die Zusammenfassung der Baualtersklassen auf Neubaumietenniveau,
die Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 % und
die Erhöhung der Tabellenwerte um 8 %.

Durch eine Umformulierung des § 21 wurden die Versagungsgründe konkreter gefasst, so dass beispielsweise auch Vermögenswerte bei der Bemessung berücksichtigt werden müssen, die dem Antragssteller keine oder nur geringe Zinserträge bringen. Die im Rahmen der Wohngeldnovelle 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 aufgrund Art. 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 wieder gestrichen, da die Bundesregierung die Streichung mit gesunkenen Energiekosten begründete.

Nach zähen politischen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2011 im Rahmen der sogenannten „Hartz-IV-Reform“ auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe eingeführt. Von diesem Bildungspaket profitieren auch die Kinder in Wohngeldhaushalten.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, und in der Regel für 12 Monate (Bewilligungszeitraum) bewilligt (§23). Empfangsberechtigt für das Wohngeld ist der Antragsberechtigte als Wohngeldempfänger. Mit schriftlicher Einwilligung des Antragsberechtigten kann das Wohngeld jedoch auch an den Vermieter gezahlt werden (§28). Herr Frank Böhme von der Firma Immogain hierzu: „Für die Praxis bietet es sich an, sich den Wohngeldanspruch vom Mieter schriftlich abtreten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wohngeld als Teil der Miete direkt beim Vermieter eingeht.“

Zum Schluss der Schulungsveranstaltung wies Herr Böhme darauf hin, dass das neue Wohngeld etwa 800.000 Haushalten zu Gute kommt und die Kosten von etwa 520 Millionen EUR sich Bund und Länder teilen. „Somit ist es unumgänglich, dass die Mitarbeiter und Schulungsteilnehmer die wesentlichen Zusammenhänge im Immobilienrecht verstehen und verinnerlichen, um mit Kompetenz, Sachlichkeit und Fachwissen die Kundenbetreuung im Sinne der Firma ImmoGain GmbH & Co. II KG umzusetzen“, dies gab Herr Böhme allen Teilnehmern nach der erfolgreichen Schulungsveranstaltung mit auf den Weg.

v.i.S.d.P.:

Herr Frank Böhme
Geschäftsführer

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Immogain GmbH & Co KG ist Teil einer Unternehmensgruppe mit dem Sitz in Berlin. Die ImmoGain beschäftigt sich mit den Ankauf, Haltung sowie Verkauf von Eigentumswohnungen, Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern. Die Immogain kauft diese von institutionellen sowie privaten Immobilienbesitzern.

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