Ergänzungs-Gesellschafter

Komplementäre, Pflichten

Ergänzungs-Gesellschafter

Die KG-Komplementäre als „Ergänzungs-Gesellschafter“ haben andere Pflichten als die Kommanditisten (Bildquelle: pixabay)

Bei einer KG wird häufig nur der Kommanditist wahrgenommen. Daneben spielt jedoch auch der Komplementär eine wichtige Rolle. Und genau dieser wird in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) gerne einmal hinterfragt. In seinem kostenlosen Schulungsvideo zeigt Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert, welche Pflichten für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) gelten.

Die gängige Abkürzung KG steht für Kommanditgesellschaft. Diese Rechtsform ermöglicht es mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, sich zum Betrieb eines Gewerbes zusammenzuschließen, ohne dass dazu eine Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. Letzteres ist sehr aufwändig und mit einem gewissen Mindestkapital verbunden. Demgegenüber handelt es sich bei der KG um eine Personengesellschaft.

Die Gesellschafter werden unterteilt in Kommanditisten und Komplementäre, wobei eine Personalunion nicht möglich ist: Eine Person kann nicht gleichzeitig Kommanditist und Komplementär sein, und für die Gründung einer KG sind mindestens zwei Personen erforderlich. Dies deutet bereits der Begriff „Komplementär“ an, der übersetzt so viel bedeutet wie „sich gegenseitig ergänzen“, so wie sich beispielsweise auch die Komplementärfarben Rot und Grün zu Weiß ergänzen.

Ein Komplementär vertritt die KG, und er ist Vollhafter der Gesellschaft. Dem Komplementär bzw. den Komplementären, wenn es mehrere gibt, kommen dabei mehrere Pflichten zu.

Drei wesentliche Pflichten Pflicht des Komplementärs

Mitarbeit: Einmal müssen die Vollhafter mitarbeiten. Während der Kommanditist oder die Kommanditisten a von Geschäftsführung, also der Mitarbeit im weitesten Sinne, und der Vertretung ausgeschlossen sind, gilt für die Komplementäre das Gegenteil: Sie müssen mitarbeiten.

Verlustbeteiligung: Zweitens sind Komplementäre verpflichtet zur Beteiligung am Verlust.

Wettbewerbsverbot: Die dritte Pflicht des Komplementärs betrifft das Wettbewerbsverbot. Komplementäre dürfen zum Beispiel nicht noch ein anderes Unternehmen gründen, um der KG, deren Komplementär sie sind, Wettbewerb zu machen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Komplementär zu Schadensersatz verpflichtet.

Das sind die grundsätzlichen Pflichten der Komplementäre. Die Details sind jeweils im Gesellschaftervertrag der entsprechenden KG festzuhalten.

Das komplette, kostenlose Video “ Komplementäre, Pflichten“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Bildquelle: pixabay

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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