Die Rechte und Pflichten der Azubis

ARAG Experten über das, was jeder Auszubildende wissen sollte

Die Rechte und Pflichten der Azubis

Derzeit beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Wer nach dem Schulabschluss kein Studium beginnt, hat wahrscheinlich einen Ausbildungsvertrag geschlossen und ist damit jetzt Azubi in einem Betrieb. ARAG Experten schaffen aus diesem Anlass einen Überblick über die Rechte der Auszubildenden – und ihre Pflichten.

Arbeitszeit und Art der Arbeit

Im Ausbildungsvertrag wird die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Was darüber hinaus geht, sind Überstunden, die nur in besonderen Ausnahmefällen anfallen dürfen. Für die Arbeitszeit gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden; ab dem 16. Geburtstag können je nach Branche Ausnahmen gelten. Azubis haben darüber hinaus ein Recht auf eine ordentliche Ausbildung, mit der sie den Lehrberuf später ausüben können. Erlaubt sind daher nur dem Ausbildungszweck dienende Aufgaben, die die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. Der Einsatz als Ersatz für andere Arbeitnehmer ist nach strenger Auslegung dieser Regelung nicht gestattet.

Probezeit

In der Probezeit können Ausbildungsbetrieb und Azubi prüfen, ob sich die Ausbildungsziele gemeinsam erreichen lassen. Auszubildende finden heraus, ob der Beruf ihren Vorstellungen entspricht und wie gut er sich im gewählten Betrieb erlernen lässt. Arbeitgeber erfahren, ob der Azubi die beruflichen Grundanforderungen erfüllt. In der Probezeit darf der Ausbildungsbetrieb jederzeit und grundlos kündigen. Die Kündigung muss der Auszubildende aber spätestens am letzten Tag der Probezeit erhalten. Sonst kommt sie zu spät und der Betrieb kann nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Laut dem Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit zwischen einem und vier Monaten betragen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Probezeit individuell festgelegt werden. Grundsätzlich erlaubt es das Berufsbildungsgesetz nicht, die Probezeit über die maximalen vier Monate hinaus zu verlängern. Ausnahmen sind laut ARAG Experten jedoch zulässig, wenn die Ausbildung zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit ruht, beispielsweise krankheitsbedingt.

Vergütung

Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden angemessen bezahlen. Die tariflichen Ausbildungsvergütungen fallen je nach Branche und Ausbildungsjahr jedoch sehr unterschiedlich aus. Die Ausbildungsvergütung muss aber jährlich ansteigen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel, ob am Ende oder in der Mitte des Monats. Alle Materialien, die ein Azubi für die Ausbildung braucht – also alle Arbeit- bzw. Ausbildungsmittel – muss der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel Werkzeuge, Werkstoffe, Fach- und Tabellenbücher, Berichtshefte, Zeichen- oder Schreibmaterial.

Urlaub

Jeder braucht mal eine Pause und auch Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet den Urlaubsanspruch nach Alter. Ist der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres…

-jünger als 16 Jahre, gibt es mindestens 30 Werktage Urlaub

-jünger als 17 Jahre, gibt es mindestens 27 Werktage Urlaub

-jünger als 18 Jahre, gibt es mindestens 25 Werktage Urlaub

Ist der Auszubildende volljährig, gilt für ihn das Bundesurlaubsgesetz. Er zählt dann als normaler Arbeitnehmer und bekommt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage – also mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.

Zeugnisse und Ende der Ausbildung

Nach bestandener Abschlussprüfung und allerspätestens am letzten Tag der Ausbildung bekommt der Azubi ein Ausbildungs- bzw. Abschlusszeugnis. Es dokumentiert die erlernten Fähigkeiten, bewertet die Leistungen und ist somit wesentlich für den weiteren Berufsweg. Darum soll dieses Zeugnis so ausführlich wie möglich sein! Sämtliche Angaben zu Krankheitsausfällen, Schwerbehinderteneigenschaften, dem Privatleben des Auszubildenden oder zu Straftaten, die nicht unmittelbar mit der Ausbildung in Verbindung stehen, sind unzulässig. Ein Recht auf Übernahme gibt es nach der Beendigung der Lehrzeit leider nicht. Mitglieder einer Auszubildendenvertretung haben laut ARAG Experten allerdings ein Recht, dass sie der Betrieb bei offenen Stellen berücksichtigt.

Azubis haben auch Pflichten

Auch die Pflichten der Auszubildenden sind laut ARAG Experten klar geregelt. Diese sind …

-Lernpflicht: Zu den allgemeinen Pflichten des Azubis gehört zuallererst die Lernpflicht. Das bedeutet, dass sich der Auszubildende darum bemühen muss, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

-Die Sorgfaltspflicht schreibt vor, dass alle Tätigkeiten in Betrieb und Berufsschule immer ordentlich und zuverlässig erfüllt werden müssen, dazu gehört auch das Führen des Berichtsheftes.

-Die Teilnahmepflicht schreibt den Besuch der Berufsschule für den Auszubildenden vor.

-Anweisungen: Auch muss der Azubi die Anweisungen des Ausbilders befolgen und die angeordneten Aufgaben erledigen.

-Die Bewahrungspflicht bestimmt, dass der Azubi sorgsam und vorsichtig mit den Arbeitsmaterialien, also Werkzeugen, Maschinen usw. umgehen muss.

-Die Schweigepflicht verbietet es dem Azubi, Betriebsgeheimnisse auszuplaudern.

Daneben ist der Auszubildende verpflichtet, die Betriebsordnung einzuhalten und beispielsweise bestimmte Schutzkleidung zu tragen, falls dies vorgeschrieben ist. Und zuletzt ist der Azubi zur Krankmeldung und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet, wenn er nicht zur Arbeit kommen kann.

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