Atlanticlux Lebensversicherung: Änderungen zum Honoraranlageberatungsgesetz 2014

Was ändert sich für Banken und Anlageberater im Bereich beraten oder verkaufen?

Atlanticlux Lebensversicherung: Änderungen zum Honoraranlageberatungsgesetz 2014

Weiterbildungsveranstaltung Atlantiklux Lebensversicherung S.A. – Änderungen zum Honoraranlageberatu

Inhouse – Veranstaltung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. in Saarbrücken mit Versicherungs- und Anlageberatern, Juristen, Steuer- und Wirtschaftsberatern und rechtlicher Diskussion – Diskussionsbeitrag von Hendrik Lehmann, Niederlassungsleiter der Atlanticlux, Saarbrücken

Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen und Mitarbeiterschulungen fand ein weiteres Modul zur Honorar-Anlageberatung und der rechtlichen Umsetzung im Hause der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. statt. Die Atlanticlux Lebensversicherung S.A. ist ein europäisches Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in Luxemburg. Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann begrüßt alle Teilnehmer und geht auf die Besonderheit des luxemburgischem Versicherungsgesetzes ein: „Sicherheit für das Vermögen – Dass darin besteht, dass alle Kundeneinlagen im Rahmen des Abschlusses einer Fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherung bei der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. vollständig getrennt von den Vermögenswerten der Versicherungsgesellschaft als Sondervermögen hinterlegt werden muss. Sicherheit für die Kundengelder – alle Vermögenswerte der Kunden, der Aktionäre und Gläubiger der Versicherungsgesellschaft müssen getrennt geführt werden. Weitere Sicherheit wird dadurch gewährleistet, dass gemäß den gültigen Luxemburger aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowohl die jeweilige Depotbank, die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. und die staatliche Luxemburger Versicherungsaufsichtsbehörde verpflichtend eingebunden sind.“ Fitch Rating bestätigt der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. ein starkes Finanzstärkerating mit Ausblick auf Stabilität. „Das Rating spiegelt das geringfügige Kapitalanlagerisiko und die starke Kapitalausstattung der Atlanticlux wieder“, so Herr Lehmann.

Welche Änderungen kommen auf Berater durch das in Kraft treten des Honoraranlagengesetzes zu?

Herr Lehmann hierzu: „Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde seit 2010 geplant. Bis 2012 wurde das Gesetz durchdacht, 2013 verabschiedet. Für viele freie und institutionelle Marktteilnehmer trat das Honoraranlagegesetz für sie überraschend am 01. 08. 2014 in Kraft. Was tun?“
Eingeladener Referent Rechtsanwalt Dr. Kraatz verdeutlicht das in Krafttreten. Mit dem Gesetz sind die Auswirkungen für den freien Honorarfinanz-Anlageberater nach § 34 h GewO von dem des Honorar-Anlageberaters, der lt. § 36b in der Werbung größeren Einschränkungen unterliegt, nach §§ 36c, 36d WpHG zu unterscheiden. Diese Berater werden nach Kriterien geprüft und in Register der IHK (§ 11 a GewO) bzw. der BaFin eingetragen.

Honorarfinanz-Anlagenberater: Zuwendungen und Provisionen – Beratung und Verkauf?

Mit dem § 34 h GewO wurde der Berufszweig des Honorarfinanz-Anlagenberaters geschaffen, der keine Zuwendungen wie Provisionen von Produktgebern oder Dritten annehmen darf. Der Versicherungsberater darf nach § 34 e GewO nur beraten, der Berater nach § 34h darf Produkte verkaufen. Die dafür ausgezahlte Provision muss dem Kunden erstattet werden. Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater /-in“, „Honoraranlageberater /-in“ und „Honoraranlageberatung“, die von denen nach § 34 h abweichen, sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von Mitarbeitern /Mitarbeiterinnen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführt werden, die in das Register nach § 36c WpHG auf der Basis von §§ 32, 33, 53b KWG eingetragen sind.

Freie Honorarfinanz-Anlageberater bzw. Honorar-Anlageberater übernehmen mit einem Beratungsvertrag die Haftung für die Qualität der Beratung.

Der Rechtexperte führt weiter aus, dass Finanz-Anlagenberater sich künftig entscheiden müssen, ob sie weiter mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO (provisionsbasiert) oder als Honorarfinanz-Anlagenberater nach § 34 h GewO arbeiten möchten. „Eine gemeinsame Ausübung provisions- und honorarbasierter Tätigkeit gestattet der Gesetzgeber nicht. Die qualifizierenden Voraussetzungen sind identisch. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sind von den Beratern nachzuweisen“, so der Jurist.

Keine Vermittlung, sondern Beratung gegen Honorar

Unabhängig von einem Verkaufsabschluss mit Vergütungsanspruch wird keine Vermittlung, sondern Beratung gegen Honorar erbracht. Die Umwidmung in den „Berater“ funktioniert, wenn der nach § 34 f Berechtigte in der Vergangenheit seine Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt hat, z. B. seine jährlichen Erklärungen ohne später erkannte Mängel abgegeben hat. Der Honorarfinanz- Anlageberater ist darauf angewiesen, dass der Kunde „nur“ beraten werden will und passende Finanzanlageprodukte findet, welche ohne Provisionen vermittelt werden.
Rechtsanwalt Dr. Kraatz weist darauf hin, dass eine Verordnung – die Finanzhonorarverordnungs-Ergänzung (FinFinHonV-E) – noch kommen wird, darin sollen die Details der Berufszulassung und Berufsausübung geregelt werden.

Regelung Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht von 14 Tagen muss für den zu Beratenden berücksichtigt und eingehalten werden. „Doch Vorsicht, diese Vorgabe beinhaltet rechtliche „Fallen“, denn das Honorar ist danach fällig“, so der erfahrene Jurist, der an Beispielen das Widerrufsrecht erläutert.

Voraussetzungen für die Umsetzung?

Versicherungsexperte Herr Lehmann hierzu: „Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Honorar-Anlageberatung und provisionsgestützte Anlageberatung, muss diese organisatorisch, funktional und personell trennen. Im Vorfeld muss entscheiden werden, ob das Unternehmen den Kunden über die Provisionen unterrichten oder dem Kunden deren Auszahlung anbieten, aber Honorar verlangen will. Der Honorarberatung dürfen keine Vertriebsvorgaben gemacht werden. Dabei ist zu bedenken, dass spätere rechtliche Auseinandersetzungen über Belange, die heute noch nicht bekannt sind, riskiert werden könnten.“ Rege Diskussion unter den Atlanticlux Teilnehmern zeigen deutlich die konsequenten Auswirkungen in den unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten.

Fazit: Beratung ist ein zweischneidiges Schwert

Die Erneuerungen im Honoraranlageberatungsgesetz werden von Unternehmen wie der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. begrüßt. Damit wird ein weiter Schritt zur qualifizierten und anlegerfreundlichen Beratung umgesetzt. Beratung sollte unbedingt vermieden werden, wenn dazu kein Vertrag geschlossen wurde. Zwar entstehen ohne Beratung geringere Geschäftsaufkommen, aber dem Gegenüber wesentlich weniger Angriffsmöglichkeiten im Sinne der Rechtsfindung.

V.i.S.d.P.:

Hendrik Lehmann
Niederlassungsleiter
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Gegründet im Oktober 1987, nahm die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. ihren Geschäftsbetrieb im Bereich der klassischen Kapital-Lebensversicherung auf. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Großherzogtum Luxemburg und eine Niederlassung in Saarbrücken. Die Atlanticlux hat die Entwicklung von innovativen Produkten zum nachhaltigen Vermögensaufbau in den Mittelpunkt der Aufgaben gestellt. Die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. ist spezialisierter Partner für private Altersvorsorge. Die PREMIUM SELECT LUX S.A. übernimmt die Verwaltung institutioneller Gelder externer Unternehmen. Sowohl die tägliche Analyse der globalen Kapitalmärkte, als auch die Umsetzung im Rahmen der Anlagestrategien der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A., fallen in den Aufgabenbereich der PREMIUM SELECT LUX S.A. Weitere Informationen unter: www.atlanticlux.de

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