Urheberrechte in Aus- und Weiterbildung

Fehlende Erlaubnis kann Konsequenzen haben
Urheberrechte in Aus- und Weiterbildung

Seminare werden zu den Klängen einer Symphonie eröffnet, zur Vereinfachung einer Theorie wird eine Grafik gezeigt: Alltag im deutschen Weiterbildungssektor. Doch was scheinbar gängige Praxis ist, ist nicht immer legal – und kann daher teuer werden. Welche Urheberrechte Trainer und Ausbilder bei der digitalen und analogen Nutzung von fremden Inhalten beachten müssen, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Egal ob man Kurse an der heimischen VHS hält oder als Trainer Seminare zur beruflichen Weiterbildung anbietet – Präsentationen und Handouts sind unverzichtbare Bestandteile. Doch woher nehmen Seminarleiter oder VHS-Dozenten die Fotos, Grafiken, Artikel oder Videos, die sie benötigen? Viele finden das passende Material im Internet, in Büchern, auf CDs oder in Zeitungen und Zeitschriften. Doch hier ist höchste Vorsicht geboten: „Der Weiterverwendung von Inhalten in Präsentationen oder Vorträgen in der Öffentlichkeit sind deutliche Grenzen gesetzt“, warnt Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Schließlich haben die Urheber des Materials – beispielsweise Journalisten, Fotografen und Grafiker – weiterhin ein Recht an ihren Werken.“ Die rechtliche Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), an das sich Trainer, Kurs- und Seminarleiter bei der Verwendung fremder Werke halten müssen. Die entscheidende Frage dabei: Wie viel Geld ist man bereit, für Bilder, Videos, Musik oder Artikel auszugeben?

Kostenlose Lizenzen für Werke im Internet
Möchte ein Trainer kein Geld in die Rechte von Bildern, Texten oder Videos investieren, sollte er im Internet nach CC („Creative Commons“)-lizensierten Werken Ausschau halten. Denn diese Lizenztypen sind kostenlos verwendbar. Es gibt verschiedene CC-Lizenztypen, welche unterschiedlich ausgeprägte Nutzungsrechte einräumen – so kann z. B. die Nutzung durch andere erlaubt sein, Urheber und Lizenz müssen jedoch immer angegeben werden. Einschränkungen gibt es etwa bei der kommerziellen Verwendung, der Bearbeitung oder der Weitergabe neu entstandener Inhalte nach einer Bearbeitung.
„Creative Commons“ ist eine gemeinnützige Gesellschaft und steht für „schöpferisches Gemeingut“. Die Organisation ermöglicht Autoren, freie Inhalte zu schaffen und Nutzungsrechte an ihren Werken der Öffentlichkeit einzuräumen. „Beim CC-Lizenzmodell sehen Sie schnell, ob und wie das begehrte Material weiterverwertet werden darf, da es mit einem Symbol und einer Kurzform für die gewählte Lizenz markiert ist“, erklärt die D.A.S. Expertin. Das Symbol, welches in den Meta-Angaben des betreffenden digitalen Inhalts (Bild, MP3-Datei, Video, Text etc.) mitgegeben wurde, lässt Nutzer weltweit – aber auch Suchmaschinen und Browser – erkennen, was mit den so markierten Inhalten geschehen darf und was nicht. Daher kann man mit Hilfe von Suchmaschinen wie Google, Yahoo & Co. auch gezielt frei nutzbare Materialien aufspüren. So bietet beispielsweise Google die Möglichkeit, unter „Erweiterte Suche“ im Klappmenü „Nutzungsrechte“ die Suche auf kostenlos nutzbare Inhalte zu beschränken. Auch auf Internetplattformen wie Flickr und Slideshare kann man die Suche entsprechend spezifizieren.

Lizenzen von GEMA & Co.: Frühzeitig beantragen!
Möchte man ein bestimmtes Werk nutzen und findet weder CC-Lizenzen noch Nutzungsvorschriften des Urhebers, muss man sich an die entsprechende Verwertungsgesellschaft wenden. Diese kontrolliert stellvertretend für den Urheber die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Werke. „Verwertungsgesellschaften sind laut § 11 Urheberrechts-Wahrnehmungsgesetz (UrhWG) verpflichtet, auf Grund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen“, so die Rechtsexpertin der D.A.S. Abhängig davon, ob es sich um Musik, Text oder Bild handelt, ist eine spezielle Verwertungsgesellschaft zuständig: Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) vergibt beispielsweise die Rechte für Sprachwerke. Des Weiteren gibt es die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), die verstärkt im künstlerischen Bereich tätig ist. Bei musikalischen Werken gilt es, neben der GEMA auch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) zu berücksichtigen.

Konsequenzen ohne Lizenzen
Wer während einer Präsentation oder Schulung geschützte Werke verwendet, ohne im Besitz der entsprechenden Lizenzen zu sein, muss mit Konsequenzen rechnen: „Im Regelfall beauftragt ein geschädigter Rechteinhaber einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung, die den Verstoß außergerichtlich beenden soll. Konkret heißt das: Der Nutzer wird zur Unterlassung und zum Schadenersatz aufgefordert. Als Schadenersatz wird in der Regel die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung, also 800 bis 2.000 Euro, verlangt“, weiß die D.A.S. Juristin. Bei intensiverer Nutzung, zum Beispiel in einer regelmäßigen Veranstaltung, wird zudem die übliche Lizenzvergütung oder der Gewinn gefordert, der mit der unberechtigten Nutzung erzielt wurde. Sollte der Nutzer diesem nicht nachkommen, muss er mit einem Gerichtsverfahren rechnen – wobei seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, gering sind und zusätzliche Kosten anfallen. Liegen die Rechte bei einer Verwertungsgesellschaft, werden für die illegale Nutzung oft als Schadenersatz doppelte Lizenzgebühren eingefordert.

Beispiel: Lizenzen für Musik
Wer beispielsweise Musik für ein Seminar nutzen möchte, muss abklären, ob der jeweilige Künstler bei einer Verwertungsgesellschaft für Musiker gemeldet ist. Die GEMA bietet dafür auf ihrer Homepage z. B. eine spezielle Musikrecherche, mit deren Hilfe man nach dem gewünschten Titel suchen kann. Hat der Urheber des Titels einen Vertrag mit der GEMA, muss eine Lizenz erworben werden. Dazu finden sich auf der Homepage der GEMA Lizenz- und Kosteninformationen für diverse Verwendungsformen, etwa der Tarif WR-KS „Musik in Kursen“ für Trainer. Bei einmalig stattfindenden Kursen betragen die Gebühren für die Nutzung von „GEMA-Musik“ 3,75 Prozent der eingenommenen Kurshonorare. Musik-Nutzer sollten sich jedoch nicht allzu sehr auf die Online-Recherche verlassen – denn die GEMA geht bei gewerblicher Nutzung von Musik generell davon aus, zum Einzug von Lizenzgebühren berechtigt zu sein. Im Zweifelsfall muss dann der Nutzer nachweisen können, dass dies nicht der Fall ist. Es reicht dabei nicht aus, einen Musiktitel auf der Internetseite der GEMA nicht gefunden zu haben, sondern es müssen Komponist, Texter, Bearbeiter und Musikverlag genannt werden können, welche allesamt keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA haben.
Eine kostengünstige Variante ist die Nutzung von „GEMA-freier“ Musik. „GEMA-freie Musik ist zum einen Musik, für deren Nutzung keine Lizenzgebühren an die Verwertungsgesellschaft anfallen. Zum anderen ist ein Werk auch dann GEMA-frei, wenn das Urheberrecht erloschen ist. Das ist laut § 64 UrhG der Fall, wenn der Komponist länger als 70 Jahre tot ist und somit die Schutzfrist abgelaufen ist“, so die D.A.S. Juristin.
Wer in eine Suchmaschine das Stichwort „GEMA-freie Musik“ eingibt, stößt auf eine ganze Reihe von Anbietern, die Musikstücke für die öffentliche und gewerbliche Nutzung anbieten und verkaufen. Die genauen Bedingungen, wie die Werke genutzt werden dürfen, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. Ein Rat der D.A.S. Juristin: „Ob für die Nutzung eines Inhalts wirklich alle Rechte geklärt sind, sollte der Nutzer sich vom Anbieter der „GEMA-freien Musik“ unbedingt bestätigen lassen!“
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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