Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung

Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung

Gewässerschutz zur Trinkwasserqualität

Die Fragen des Umwelt – und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten. Die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie ist allzeit präsent und wird im Rahmen von Beiträgen themenspezifisch diskutiert und die Problemstellung herausgearbeitet. Referenten sind regelmäßig Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilität, technischer Experte im Umweltschutzbereich sowie Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, der einen kurzen Vortrag über die Besonderheiten der Immissionsrichtlinien hielt.

Die Immissionsrichtlinien

Die erste Gruppe der gewässerschützenden Richtlinien bilden die Immissionsrichtlinie (oder Bewirtschaftungsrichtlinien), die bei gewissen anthropologischen Gewässernutzungen oder bei einem besonderen ökologischen Zustand des Gewässers die Einhaltung einer definierten Qualität und ggf. die Erreichung des Standards durch Sanierung verlangen.

Diese gewässerschützenden Richtlinien haben die wenigsten Berührungspunkte zu den Regelungen der Kommunalabwasserrichtlinie.

Unter den Immissionsrichtlinien, die nutzungsbezogene Anforderungen aufstellen, ist die Richtlinie des Rates vom 16.06.1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (75/440/EWG) in Verbindung mit der Richtlinie 79/869/EWG vom 09. Oktober 1979 (Messmethoden, Probenahmen- und Analysenhäufigkeit) zu nennen.

Diese Richtlinien verlangen die Überwachung von Oberflächengewässern, die der Trinkwassergewinnung dienen.

Zur Qualitätssicherung werden nach Art. 2 drei Kategorien – Al bis A3 – von Grenzwerten aufgestellt, die den Standardaufbereitungsverfahren entsprechen, d.h. je nach der jeweiligen Aufbereitungsmethode muss das Oberflächenwasser gewissen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollen für die Entnahmestellen Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie aufstellen. Diese Anforderungen werden noch einmal für 46 Parameter in Richt- (sogenannte Guidewerte) und zwingende Imperativwerte (1-Werte) unterteilt. Oberflächenwasser, das nicht mindestens der Kategorie A3 entspricht, darf nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden (Art. 4 Abs. 3). Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Werte für Oberflächengewässer festzulegen. Durch die Anwendung der Richtlinie darf die Wasserqualität nicht verschlechtert werden (Art. 7). Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten einen Plan der notwendigen Maßnahmen zur Sanrung von Oberflächengewässern, die nicht den Anforderungen entsprechen, aufzustellen.

Die Kommunalabwasserrichtlinie bezieht sich bei der Festlegung von Gebieten, in denen eine weitergehende Reinigung des Abwassers zu erfolgen hat, auf die Oberflächenwasserrichtlinie. Gemäß Anhang II A. b) Kommunalabwasserrichtlinie ist in den Gebieten, in denen das Oberflächen-Süßwasser der Trinkwassergewinnung dient und es eine höhere Nitratkonzentration enthalten könnte als in der Oberflächenwasserrichtlinie vorgesehen ist (Grenzwert 50 mg/l; Guidewert 25 mg/1), falls keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden, eine weitergehende Reinigung des Abwassers vorzunehmen.

Die Richtlinien, die bereits im Entwurfsverfahren von deutscher Seite kritisiert worden waren“, haben bisher keine größere Bedeutung erlangt. Das hatte mehrere Grün: Durch die einschränkende Interpretation des Anwendungsbereiches nur auf direkte Entnahmen aus dem Oberflächenwasser und durch die konditionale Konstruktion der Richtlinie, d.h. nur und solange Wasser zu Trinkwassergewinnungszwecken aus einem Oberflächengewässer entnommen wird, sind die Grenzwerte einzuhalten, wurde ihr Anwendungsbereich eng definiert. Daneben wird die komplizierte Einteilung in drei verschiedene Aufbereitungsmethoden und unterschiedliche Leitwerte als überzogen beurteilt.

Aus bundesdeutscher Sicht wurde die Richtlinie rechtlich als umgesetzt betrachtet; insbesondere für die Bestimmungen zur Sanierung (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2) genügten die Bewirtschaftungspläne nach § 36b Abs.2 Nr.2 WEG oder die Reinhalteordnungen nach § 27 WHG. Daneben wäre die Richtlinie durch den Verwaltungsvollzug bei der wasserrechtlichen Genehmigung der Wasserentnahme umgesetzt.

Mit dieser Rechtsauffassung hat sich die Bundesrepublik nicht durchsetzen können. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht war Gegenstand einer Klage der Kommission vor dem EuGH, die am 20.01.1989 erhoben worden ist. Im Urteil vom 17.10.1991 bemängelte der EuGH u.a., dass die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinien festzulegenden Werte nicht verbindlich in deutsches Recht überführt worden wären und dass kein Sanierungsplan mit Zeitplan gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie für Oberflächengewässer aufgestellt worden sei.

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt

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