Kommunalabwasserrichtlinie Berechnung und Erstellungspflicht

– von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin –

Kommunalabwasserrichtlinie Berechnung und Erstellungspflicht

Seminarveranstaltung Gewässerschutz Dr. Schulte und Partner, Berlin

Im Rahmen von Erwachsenenbildung führen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner regelmäßige Veranstaltungen auch zu den Themen rund um den Umweltschutz mit besonderem Fokus auf den Gewässerschutz durch. Referenten sind u.a. Florian Fritsch, Geothermie-Projektentwickler aus Regensburg, sowie Juristen und andere.

Dieser Bericht fasst ein Referat des Florian Fritsch zum Thema Berechnung und Erstellungspflicht mit verschiedenen Anknüpfungspunkten zusammen. Florian Fritsch hierzu: „Erster Anknüpfungspunkt für die Erstellungspflicht ist damit der sogenannte Einwohnerwert, der als Maßeinheit dient. Zweiter Ansatzpunkt für die Erstellungspflicht der Kanalisation und ebenfalls der Abwasserbehandlungsanlagen, die im weiteren Verlauf der Richtlinie gefordert werden, ist neben dem Einwohnerwert die Größe einer Gemeinde im Sinne der Richtlinie.“

Der Einwohnerwert

Ein Einwohnerwert (1 EW) ist die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag (Art. 2 Nr. 6 Kommunalabwasserrichtlinie). Tatsächlich sind die pro Einwohner berechneten täglichen Schmutzmengen je nach Lebensstandard der Bevölkerung verschieden. Ein Einwohnerwert stellt ungefähr die Menge und Schädlichkeit des Abwassers eines Menschen pro Tag dar und sichert die Vergleichbarkeit von häuslichem und industriellem Abwasser, da deren Schädlichkeit und Menge ebenfalls in Einwohner(gleich)werten gemessen werden kann. Damit kann in einer Gemeinde der Wert von 10.000 Einwohnerwerten durch 4.000 Einwohner und einen Gewerbebetrieb, der Abwasser in der Größenordnung von 6.000 Einwohnerwerten produziert, erreicht werden. Je nach Zahl der Einwohnerwerte sind Kanalisationen zu erstellen. Diese Messeinheit „Einwohner(gleich)wert“ findet auch in der Größenklasseneinteilung der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen der Nummer 2.1 des Anhangs I der deutschen Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift Verwendung.

Die Gemeinde als siedlungsgeographischer Begriff

Der Gemeindebegriff wird in Art. 2 Nr. 4 Kommunalabwasserrichtlinie definiert, so heißt es: “ Ge-meinde ist danach ein Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle“.

Dr. Thomas Schulte: „Der hier verwendete Gemeindebegriff deckt sich damit nicht mit dem deutschen kommunalrechtlichen Begriff der Gemeinde als einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Gemeint sind im Sinne der Richtlinie nur diejenigen Staatsgebiete, die zumeist im Gebiet einer Gebietskörperschaft „Gemeinde“ liegen werden und in denen eine ausreichend konzentrierte Wohn- oder gewerbliche Bebauung vorliegt. Daher ist es zur Abgrenzung von der deutschen Begrifflichkeit eindeutiger, von konzentriertem Siedlungsgebiet zu sprechen. Die Frage, ab wann eine ausreichende Konzentration in einem Siedlungsgebiet vorliegt, wird durch den Text der Kommunalabwasserrichtlinie nicht beantwortet und ist einzelfallorientiert zu entscheiden.“

Festzuhalten ist damit, dass die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit einer Kanalisation nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung eines konzentrierten Siedlungsgebiets im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Kommunalabwasserrichtlinie ist.

Dr. Thomas Schulte: „Sinnvollerweise wird man folgende Lösung suchen müssen: Falls bereits eine Kanalisation vorhanden ist, ist der angeschlossene Bereich als ausreichend konzentriertes Siedlungsbild zu werten. Bei der Berechnung des konzentrierten Siedlungsbereichs ist nur von den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten auszugehen und politische und kommunalrechtliche Grenzziehungen sind völlig außeracht zu lassen. Diese Betrachtung weicht damit von dem deutschen Verständnis ab, welches grundsätzlich durch die Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht zu den Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts die Betrachtung auf das eigene Gemeindegebiet verengt hatte und in der die Zusammenarbeit der Gemeinden systematisch eine Ausnahme darstellte.“

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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