Immobilienrecht: Richtlinien bei überlangen Bindungsfristen

Immobilienrecht:  Richtlinien bei überlangen Bindungsfristen

Seminarveranstaltung Immobilienrecht in Berlin

Immogain GmbH & Co. II KG ist ein anlegerorientiertes Berliner Immobilienunternehmen, welches regelmäßig für Kunden und Mitarbeiter Seminarveranstaltungen durchführt. Aktuelles Thema „Richtlinien bei überlangen Bindungsfristen“ war Bestandteil der Seminarveranstaltung, durchgeführt von Herrn Frank Böhme, Geschäftsführer der Immogain und eröffnete die Veranstaltung: „Wir als Unternehmen stehen am Markt für Verlässlichkeit, Ehrlichkeit und unsere Handlungen basieren auf den ethischen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für Unternehmen und Kunden. Bekannt ist auch, dass da wo gehobelt wird auch Späne fällt und so lässt es sich nicht vermeiden, dann und wann die Gerichte zu bemühen. Mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.05.2012 (27 O 284/12) haben wir z. B. im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, dass ein Dritter über uns Dinge behauptet, die aus unserer Sicht nicht korrekt sind.“

Bindungsfristen bei Kaufangeboten

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2010 entschieden, dass ein notarielles Kaufangebot, das nicht innerhalb von vier Wochen angenommen wird, regelmäßig erloschen ist. Hierin liegt sowohl die Chance als auch die Gefahr für geprellte Anleger. Denn aus Sicht von Rechtsanwälten muss hierbei jeder einzelne Fall genauestens geprüft werden, damit der geschädigte Anleger nicht in die Kostenfalle zu laufen droht.
Der Bundesgerichtshof knüpft nämlich die Rechtsfolge des erloschenen Kaufvertragsangebots an folgende Bedingungen:

1.) Das notarielle Kaufvertragsangebot muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgegeben worden sein. Das Kaufvertragsangebot muss sich auf ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, vorliegend den Immobilienkauf, beziehen und zunächst ein einseitig bindendes notarielles Kaufangebot beurkunden. Die Annahme durch den Unternehmer muss demgemäß wesentlich später erfolgt sein. Das Kaufvertragsangebot darf bei dieser Konstellation nicht einseitig durch den Käufer widerrufbar sein.

2.) Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bindungsfrist in dem regelmäßig durch den Unternehmer vorformulierten Vertrag länger als vier Wochen gewesen sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die damit vorliegende Bindungsfrist den Käufer unangemessen benachteiligt. Denn dieser kann die Annahme seines Vertragsangebotes regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwarten. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.

3.) Zudem muss letztlich die tatsächlich erklärte Annahme durch den Unternehmer später als vier Wochen nach dem Kaufvertragsangebot erklärt worden sein.

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen hierzu: „Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige Klauseln in vorformulierten Verträgen, wie sie in den vorliegenden Fällen häufig verwendet werden, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.“

Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: „Da eine Klausel, die eine Annahmefrist von mehr als vier Wochen vorsieht im Regelfall unwirksam ist, erlischt das Kaufvertragsangebot des Verbrauchers regelmäßig nach einer angemessenen Frist von ebenfalls vier Wochen. Eine danach erklärte Annahme des Kaufvertrages stellt lediglich ein neues Angebot – jetzt des Unternehmers an den Verbraucher – dar. Der Verbraucher erklärt nicht etwa durch Zahlung des Kaufpreises eine erneute Annahme. Hierzu fehlt ihm häufig das Bewusstsein, dass die Zahlung des Kaufpreises eine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages darstellen soll.“

„Diese kleinen rechtlichen Feinheiten zeigen deutlich, dass hier jeder potentiell Geschädigte seine Ansprüche durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollte“, erklärt Frank Böhme weiter und außerdem: Zitat „Wir sind bei den Beteiligten auf der Verkäuferseite nicht beliebt, um dies einmal gelinde auszudrücken. Selbstverständlich müssen und werden wir uns an die Auflagen des Gerichts halten. Wir können unsere Behauptungen beweisen und werden deshalb die IMMOGAIN GmbH & Co. II. KG Berlin in ein Klageverfahren zwingen. Wir möchten hier ausdrücklich klarstellen, dass wir unsere Informationen über die Beteiligten auf der Verkäuferseite grundsätzlich von Betroffenen, sich geschädigt fühlenden Erwerbern/Anlegern erhalten, die uns um Hilfe bitten/gebeten haben. Diesen Bitten kommen wir aufgrund unserer satzungemäßen Aufgaben selbstverständlich nach. Über den Verlauf des Verfahrens werden wir zeitnah berichten und bitten die Leserinnen und Leser unserer Seiten, uns Informationen (auch gerne telefonisch) zukommen zu lassen.“

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner halten jedoch die oben genannte Vorgehensweise in vielen Fällen für Erfolg versprechend. Schon häufig haben sie derartige Konstellationen in Immobilienkaufverträgen über Eigentumswohnungen festgestellt und Anlegern unkompliziert helfen können. Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner hierzu: „Doch vielen Käufern solcher Eigentumswohnungen kann nun Dank des bahnbrechenden Urteils des BGH geholfen werden. Und dies selbst dann, wenn Sie als Käufer den Kaufpreis längst gezahlt haben. Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit. Auch wenn Sie positiv sind. Auch darüber könnten wir berichten. Informationen behandeln wir selbstverständlich auch gerne vertraulich.“

Im Rahmen einer regen Diskussion wurden diese Themenpunkte weiter diskutiert und Herr Frank Böhme gab den Teilnehmern den Rat mit auf den Weg: „Ethik und gepflegter Umgangs miteinander, fördern eine gute erfolgsversprechende Geschäftsbasis und Projekte können wirtschaftlich attraktiv für beide Seiten umgesetzt und realisiert werden.“

V.i.S.d.P.:
Frank Böhme
Geschäftsführer

Wir von der ImmoGain sind Teil einer Unternehmensgruppe mit Sitz in Berlin. Wir sind ein anlegerorientiertes Immobilienunternehmen, das ihre Kernkompetenz in der Vermittlung und dem Verkauf von Eigentumswohnungen, Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern spezialisiert hat. Weitere Informationen zur Firma und dem Firmensitz unter: www.immogain.de

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