Denkmalsanierung: Regelung nach dem Einkommenssteuergesetz

Eric Mozanowski führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vertragsreihe zum Thema Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam der Wunsch wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Dies ist Teil 30, welcher sich mit der Verteilung von Erhaltungsaufwand und den gesetzlichen Regelungen auf die Eigennutzung betrug.

Verteilung von Erhaltungsaufwand (§ 11b EStG)

Handelt es sich bei den Modernisierungsmaßnahmen jedoch um Erhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise das Streichen der Fassaden, können die Kosten sofort und im vollen Umfang oder gemäß § 11b EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgesetzt werden.

§ 11b EStG gilt für natürliche Personen sowie für Steuerpflichtige, die der Körperschaftssteuer unterliegen. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen betrug und verweist im § 11b EStG auf die Regelungen in § 7i EStG. Danach ist die Verteilung des Aufwands nur zulässig,

– wenn das Gebäude im Inland liegt,
– der Aufwand erforderlich ist,
– die Maßnahmen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde vorgenommen wurden,
– die Kosten als begünstigt bescheinigt worden sind und
– der Aufwand um die jeweiligen Zuschüsse der öffentlichen Kassen gekürzt worden ist.

Bescheinigungsfähig ist allerdings nur der in dem betreffenden Jahr entstandene Erhaltungsaufwand betrug. Nicht bescheinigt werden können deshalb laufende Unterhaltungs- und Wartungskosten.

Der Verteilungszeitraum beginnt in dem Jahr, in dem der Aufwand entstanden ist. Da es sich aber um Erhaltungsaufwand handelt, der eigentlich sofort abziehbar wäre, können die Absetzungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Denkmaleigenschaft während des Verteilungszeitraumes entfällt. Dann jedoch ist der noch zu verteilende Aufwand im Jahr des Wegfalles der Denkmaleigenschaft abzuziehen. Das gleiche gilt, wenn

– das Gebäude veräußert wird,
– aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
– aus dem Betriebsvermögen entnommen wird oder
– nicht mehr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Steuervorteile für Selbstnutzer(§ 10f EStG)

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG kann der Steuerpflichtige nur geltend machen, wenn er ein in seinem Eigentum befindliches Baudenkmal vermietet. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Denkmaleigentümer das Gebäude selbst bewohnt, weil er mit der Wohnung keine Einkünfte erzielt. Für diesen Fall greift die Begünstigung des §10f EStG ein. Danach kann der Denkmaleigentümer die nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen zehn Jahre lang in Höhe von neun Prozent wie Sonderausgaben geltend machen. Nach § 10f Abs. 3 EStG können Selbstnutzer die erhöhten Abzugsbeträge allerdings nur bei einem einzigen Objekt geltend machen. Eine Ausnahme bilden Ehepartner mit gemeinsamer Steuererklärung: Sie können Sonderausgaben für zwei Objekte geltend machen.

Die Regelung des § 10f Abs. 1 EStG betrifft die Fälle, in denen der Eigentümer die Modernisierung als Bauherr durchführt und die Aufwendungen steuerlich als Herstellungskosten geltend gemacht werden können. Stellen die Aufwendungen Erhaltungsaufwand dar, greift § 10f Abs. 2 EStG. Danach kann der Eigentümer die Aufwendungen für den Erhalt, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils zu 9 Prozent wie Sonderausgaben von seiner Einkommenssteuer abziehen.

Auf die Vorschrift des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG, die die Vergünstigungen für den Kauf einer Wohnung mit Modernisierungszusage regelt, nimmt § 10f EStG nicht ausdrücklich Bezug. Betrug nach Auffassung von Hans-Joachim Beck, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ein Fall diese Voraussetzungen, werden auch diese Fälle vom § 10f Abs. 1 EStG erfasst. Damit können auch Selbstnutzer die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn sie beispielsweise eine denkmalgeschützte Wohnung mit Modernisierungszusage von einem Bauträger erwerben.

Für als Bauherr agierende Eigentümer beginnt der Abzugszeitraum im Kalenderjahr der Beendigung der jeweiligen Maßnahme. Führt der Eigentümer später eine weitere Baumaßnahme durch, fängt mit deren Abschluss ein neuer Abzugszeitraum an. Dies gilt auch dann, wenn die neue Baumaßnahme noch während des Abzugszeitraumes der ersten Maßnahme fertiggestellt wird. Für die Erwerber eines erst noch zu modernisierenden Objekts beginnt der Abzugszeitraum dagegen mit dem Lastenwechsel – unabhängig von der Fertigstellung der Baumaßnahmen. Wird das Objekt allerdings im Jahr des Lastenwechsels beziehungsweise der Beendigung der Baumaßnahmen noch nicht bezogen, geht der Abzugsbetrag für dieses Jahr verloren.

Eric Mozanowski referierte darüber hinaus in Stuttgart noch über weiter Möglichkeiten und den Regelungen nach dem EStG und was deren Umsetzung betrug.

V.i.S.d.P.:

Eric Mozanowski
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Eric Mozanowski, ehemaliger Vorstand der ESTAVIS AG, führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Themengebiet Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus den Kreisen der Teilnehmer kam der Wunsch, wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Weitere Informationen unter: www.estavis.de

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