Denkmalimmobilien: Reform des Erbschaftssteuergesetzes

Eric Mozanowski führt in Berlin / Leipzig und Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Thema Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam der Wunsch wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Dies ist Teil 32, welcher sich mit den Reformen im Erbschaftsteuergesetz und den Voraussetzungen für Immobilien betrug.

Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 2 Nr. 2a ErbStG)

Bis zur 2009 in Kraft getretenen Reform des Erbschaftsteuergesetzes waren Immobilien nur zum sogenannten Einheitswert versteuert worden. Das entsprach oft kaum der Hälfte des realen Marktwertes. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies als verfassungswidrig gerügt, da Aktien und sonstige Vermögenswerte zum vollen Marktpreis besteuert wurden. Seither müssen auch Gebäude im Erbfall besteuert werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber dafür die Steuerfreibeträge angehoben. Ehepartner können nun Vermögen von 500.000 Euro statt zuvor 307.000 Euro steuerfrei erben. Betrug die Grenze 205.000 Euro für Kinder, wurde diese auf 400.000 Euro angehoben und für Enkel betrug die Grenze 51.200 Euro, diese wurde auf 200.000 Euro auch angehoben. Dafür wurden jedoch für Geschwister, unverheiratete Lebenspartner und andere Nichtverwandte die Erbschaftsteuersätze deutlich erhöht. Dies führt für Angehörige dieser Gruppen bereits bei der Vererbung kleinerer Immobilien zu erheblichen Mehrbelastungen.

Baudenkmale und Erbschaftsteuer?

Von der Erbschaftssteuer zu 85 Prozent befreit sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 2a ErbStG Baudenkmale, wenn deren Erhalt wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Zudem müssen die Immobilien der Forschung oder der Volksbildung zugänglich gemacht werden. Diese Auflage lässt sich beispielsweise dadurch erfüllen, dass einem örtlichen Heimat- oder Kunstpflegeverein eine Wohnung oder einige Räume im Erdgeschoss kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Gründung eines solchen Vereins kann sogar vom Hauseigentümer initiiert werden.

Steuerbefreiung?

In vollem Umfang von der Erbschaftsteuer befreit sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 2b ErbStG Baudenkmale, die ebenfalls die Bedingungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2a ErbStG erfüllen und sich darüber hinaus seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden.

Eric Mozanowski hierzu: „Die jeweiligen Steuerbefreiungen entfallen jedoch, auch für die Vergangenheit, wenn der Zeitraum die Zeitspanne in der die Denkmale innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung oder nach dem Erbfall veräußert wurden betrug oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes wegfielen.“ Großer Diskussionsbedarf unter den Teilnehmer und Erfahrungsaustausch schloss sich dieser Veranstaltung an und Eric Mozanowski referierte in Stuttgart weiterhin über die Zusammenhänge in Bezug auf die Erbschaftsteuer und welche Möglichkeiten die Umsetzung betrug.

V.i.S.d.P.:

Eric Mozanowski
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Eric Mozanowski, ehemaliger Vorstand der ESTAVIS AG, führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Themengebiet Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus den Kreisen der Teilnehmer kam der Wunsch, wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Weitere Informationen unter: www.estavis.de

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Eric Mozanowski
Theodor-Heuss-Strasse 32
70174 Stuttgart
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